Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 3 Versicherungsschein
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 117
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 28.03.2023 – 25 U 348/22Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 18.07.2022 – 16 U 181/21Private Krankenversicherung: Anspruch auf erneute Erteilung von Nachtragsversicherungsscheinen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2022 – 8 O 6639/21Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 10.01.2024 – 5 U 26/23Zitiert von 4
- OLG Hamm, 23.11.2018 – 20 U 72/18Zitiert von 1
- BGH, 16.04.2024 – VI ZR 223/21Datenschutzgrundverordnung: Umfang des datenschutzrechtlichen AuskunftsanspruchsZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 24.06.2025 – 13 U 19/24
- OLG Köln, 13.06.2025 – 20 U 176/24Zitiert von 2
- BGH, 07.05.2025 – IV ZR 173/23Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/3#abs-1 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/3#abs-2 (2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/3#abs-3 (3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/3#abs-4 (4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/3#abs-5 (5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.